Laut § 17 (1) des Hochschulgesetzes obliegen dem Hochschulkollegium neben den durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen folgende Aufgaben:    

  • Stellungnahme in Fragen der Entwicklung der inneren Organisation und Kommunikation (Organisationsplan, Satzung),
  • Stellungnahme im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Bestellung des Rektors oder der Rektorin,
  • Stellungnahme bei Wiederbestellung von amtierenden Rektorinnen und Rektoren (§ 13 Abs. 4),
  • Stellungnahme zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors betreffend die Bestellung der Vizerektorinnen und Vizerektoren durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,
  • Wahl eines Mitglieds des Hochschulrates (§ 12 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 4) und Mitteilung des Ergebnisses der Wahl an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,
  • Stellungnahme bei der Abberufung des Rektors oder der Rektorin oder des Vizerektors oder der Vizerektorin,
  • Erlassung des Curriculums und der Prüfungsordnung sowie deren Änderungen,
  • Beratung in pädagogischen Fragen,
  • Stellungnahme zu Beschwerden und Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, bei Beschwerden in Studienangelegenheiten, welche im Fall der Vorlage an das Verwaltungsgericht der Beschwerde anzuschließen ist,
  • Erlassung näherer Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeit,
  • Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und
  • Genehmigung der Geschäftsordnung des Hochschulkollegiums.
     

     

Laut § 17 (2) des Hochschulgesetzes setzt sich das Hochschulkollegium aus diesen Mitgliedern 
zusammen:    

  • sechs Vertreter und Vertreterinnen des Lehrpersonals aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 2, auch in 
    der Funktion von Leitern und Leiterinnen von Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule
  • drei Vertreter und Vertreterinnen der Hochschüler:inneshcaft oder der Hochschulvertretung der Pädagogischen Hochschule und
  • zwei Verteter und Vertreterinnen des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule.