Barrierefreiheitserklärung für www.phk.ac.at
Stand der Erklärung: 24.06.2025
Die Pädagogische Hochschule Kärnten ist bemüht, ihre Website und mobilen Anwendungen im Einklang mit dem Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) BGBl. I. Nr. 59/2019 idgF, barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für: www.phk.ac.at
Scope: Startseite und 2 repräsentative Unterseiten
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten teilweise mit der Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.2“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar.
Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend angeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:
a) Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen
- Erfolgskriterium 1.1.1 – Nicht-Text-Inhalte (Level A)
- Auf mehreren Seiten fehlen aussagekräftige Alternativtexte bei Bildern.
- Erfolgskriterium 1.3.1 – Info und Beziehungen (Level A)
- Die semantische HTML-Struktur wird stellenweise nicht korrekt verwendet, um die inhaltliche Bedeutung abzubilden. So werden beispielsweise Zitate mit Überschriften-Tags ausgezeichnet, anstatt die dafür vorgesehenen Elemente wie <blockquote> oder <q> zu nutzen.
- Einige interaktive Akkordeon-Elemente enthalten keinen weiterführenden Inhalt.
- Nicht alle auf der Website bereitgestellten PDF- oder Office-Dokumente sind barrierefrei aufbereitet (z.B. hinsichtlich semantischer Struktur, Leseabfolge, Alternativtexten).
- Erfolgskriterium 4.1.2 – Name, Rolle, Wert (Level A)
- Die Verwendung von ARIA-Attributen ist nicht durchgängig korrekt und vollständig, was zu einer fehlerhaften oder unvollständigen Übermittlung von Informationen an assistive Technologien führen kann.
- Einige interaktive Akkordeon-Elemente (z.B. Akkordeon-Überschriften) sind ohne Funktion. Obwohl sie als ausklappbare Bereiche gestaltet sind und ihre Rolle entsprechend kommuniziert wird (z.B. durch aria-expanded), wird bei Aktivierung kein weiterführender Inhalt eingeblendet.
b) Unverhältnismäßige Belastung
Für die nachfolgend aufgeführten, bereits unter Abschnitt a) "Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen" detailliert beschriebenen Mängel, beruft sich die Pädagogische Hochschule Kärnten derzeit auf eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne von Art. 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102:
- Bezugnehmend auf Erfolgskriterium 1.3.1 – Info und Beziehungen (Level A):
- Die vollständige barrierefreie Aufbereitung aller auf der Website bereitgestellten PDF- und Office-Dokumente (z.B. Word-Dateien), insbesondere älterer Bestände, hinsichtlich semantischer Struktur, Leseabfolge und Alternativtexten.
Begründung der unverhältnismäßigen Belastung:
Die vollständige und sofortige Nachbearbeitung sowie barrierefreie Überarbeitung sämtlicher oben genannter betroffener Inhalte, Dokumente und systematischer struktureller Mängel würde aufgrund der umfangreichen Menge an bestehenden Inhalten und der Komplexität der notwendigen Anpassungen zum jetzigen Zeitpunkt eine unverhältnismäßige organisatorische und wirtschaftliche Belastung für die Pädagogische Hochschule Kärnten darstellen.
Viele der betroffenen Inhalte und Dokumente wurden vor dem verbindlichen Inkrafttreten der aktuellen Barrierefreiheitspflichten veröffentlicht. Bei einigen Inhalten handelt es sich zudem um von externen Quellen übernommene Materialien, bei denen eine nachträgliche barrierefreie Aufbereitung durch die Pädagogische Hochschule Kärnten nur mit erheblichem Mehraufwand möglich wäre.
Laufende Verbesserung:
Die Pädagogische Hochschule Kärnten ist bestrebt, alle neu veröffentlichten Inhalte barrierefrei zu gestalten und die genannten bestehenden Barrieren schrittweise im Rahmen der verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen zu beheben. Inhalte, die für laufende Verwaltungsverfahren oder die aktuelle Studierendenschaft wesentlich sind, werden bei Bedarf bevorzugt in barrierefreier Form bereitgestellt oder es wird auf Anfrage eine zugängliche Alternative zur Verfügung gestellt. Eine Priorisierung der Behebungsmaßnahmen wird unter Berücksichtigung der Nutzungshäufigkeit und der Kritikalität der betroffenen Inhalte erfolgen.
c) Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften
Inhalte von Dritten, die nicht im Einflussbereich der Pädagogische Hochschule Kärnten liegen, sind vom Anwendungsbereich des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes (WZG) ausgenommen.
Dazu zählen insbesondere eingebundene Inhalte oder Dokumente, die von externen Stellen bereitgestellt werden und auf deren Gestaltung oder Barrierefreiheit die Pädagogische Hochschule Kärnten keinen Einfluss hat. Dies betrifft sowohl nicht-barrierefreie Inhalte Dritter als auch nicht-barrierefreie Dateiformate, die außerhalb der redaktionellen Verantwortung der Pädagogische Hochschule Kärnten liegen.
Erstellung dieser Erklärung
Diese Erklärung wurde am 24.06.2025 auf Basis einer Selbstbewertung erstellt.
Die Bewertung der Barrierefreiheit erfolgte exemplarisch anhand ausgewählter Seiten und Komponenten mit Fokus auf zentrale Navigations- und Inhaltsbereiche.
Feedback und Kontakt
Sollten Ihnen Barrieren auffallen, die nicht in dieser Erklärung genannt sind, oder möchten Sie Informationen zu nicht barrierefreien Inhalten erhalten, wenden Sie sich bitte an:
Katharina Michenthaler-Kohlweg
E-Mail: katharina.michenthaler(at)phk.ac.at
Telefonnummer: +43 46 350 850 8236
Durchsetzungsverfahren
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Beschwerdestelle der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular der Beschwerdestelle Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.
Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.